Campus - 21.02.2012 - 00:00
20. Dezember 2012. Im Rahmen des kantonalen Sparpakets II wird die Universität St.Gallen bis 2015 jährlich 6 Millionen Franken einsparen müssen. Diese Vorgabe wird mit drei Massnahmen zu erreichen sein: mit bereits laufenden Einsparungen in der Lehre und in der Verwaltung sowie mit zusätzlichen Einnahmen in Form von höheren Studiengebühren.
Grundsatzentscheid des Universitätsrates
Der Universitätsrat hat in den Sitzungen vom 5. November und 10. Dezember 2012 über die effektive Höhe und Ausgestaltung der künftigen Studiengebühren beraten und einen Grundsatzentscheid gefällt. In der Botschaft der Regierung waren konkrete Rahmenbeträge für verschiedene Kategorien von Studiengebühren genannt. Diese mussten berücksichtigt werden. Wo immer möglich, entschied sich der Universitätsrat für die untere Grenze der Vorgaben. Wichtig ist insbesondere:
Vorbehältlich der Zustimmung der Regierung zu einer aktualisierten Gebührenordnung gelten ab dem 1.8.2014 folgende Studiengebühren:
Bisher nach Sparpaket I (ab 1.2.2012) |
Erhöhung | Neu ab Sparpaket II (1.8.2014 |
|
Bachelor | 2452 | Keine | 2452 |
Bachelor Langzeit | 2452 | 1000 | 3452 |
Master | 2452 | 400 | 2852 |
Master Langzeit | 2452 | 1400 | 3852 |
Doktoranden | 1252 | Keine | 1252 |
Bisher nach Sparpaket I (ab 1.2.2012) |
Erhöhung | Neu ab Sparpaket II (1.8.2014) |
|
Bachelor | 4252 | 2000 | 6252 |
Bachelor Langzeit | 4252 | 2000 | 6252 |
Master | 4252 | 2400 | 6652 |
Master Langzeit | 4252 | 2400 | 6652 |
Doktoranden | 2152 | Keine | 2152 |
Langzeit: über 12 Semester Regelstudienzeit
Begründung der höheren Tarife für ausländische Studierende: Für Schweizer Studierende aus anderen Kantonen erhält der Kanton St.Gallen jährliche Beiträge in der Höhe von 10‘100 Franken. Dies im Gegensatz zu den ausländischen Studierenden, für die der Kanton St.Gallen keine Beiträge erhält.
Flankierende Massnahmen
Ein Teil der Mehreinnahmen aus den Studiengebühren sollen für Investitionen in die Lehre verwendet werden. Dem Darlehens- und Stipendienfonds sollen zusätzliche Mittel zugeführt werden, um Massnahmen für mögliche Härtefälle finanzieren zu können. Es sollen zudem folgende Grundsätze berücksichtigt werden: